Allgemeine Bedingungen der Objektvermietung
1.Übergabe
Der Mieter erhält die Mietgegenstände von der Firma
Gladiator, Sommer und Diedrichs GbR ( in Folgenden auch „Vermieter“ genannt )
zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort. Die Mietgegenstände werden im einwandfreien und die Anhänger im Verkehrssicheren Zustand an den Mieter übergeben.
2.Rückgabe
Der Mieter gibt die von ihm gesäuberten Mietgegenstände an dem vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurück. Bei frühzeitiger Rückgabe bleibt der Mietpreis unverändert. Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt den Vereinbarten Mietpreis plus 25% pro
Tag als Entschädigung zu verlangen. Der Zustand der Mietobjekte wird bei Rückgabe überprüft
und eventuelle Mängel beanstandet.
3. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für jeden Schaden an den vermieteten Mietgegenständen, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen ist. Der Mieter stellt dem Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte, die beim Betrieb der Mietgegenstände durch den Mieter einen Schaden erlitten haben, vollumfänglich frei. Im Falle eines Schadens, bei dem die vermieteten Mietgegenstände beschädigt oder zerstört worden sind, haftet der Mieter auch für den dem Vermieter während der Dauer der Reparatur des beschädigten oder der Ersatzbeschaffung der zerstörten Mietgegenstände entstehenden Mietausfalls. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, pauschal für die Anzahl der Tage, die 50 % der tatsächlichen Reparatur -bzw. Wiederbeschaffungsdauer ausmachen, pro Tag 75% des Mietpreises zu verlangen. Beiden Parteien des Mietvertrages bleibt nachgelassen einen höheren bzw. einen niedrigeren Schaden nachzuweisen
4. Mietpreise
Die Mietpreise entnehmen Sie bitte dem Angebot.
5. Reinigung
Alle Mietgegenstände sind vor der Rückgabe vom Mieter zu Reinigen. Dazu zählen alle Flächen die durch die Benutzung des Mieters, seiner Angestellten, Helfer, Gäste oder anderen Personen verschmutzt bzw. verunreinigt wurden.
6. Reinigungsgebühren
Wird bei Rückgabe der Mietgegenstände festgestellt, dass der Mieter seinen Reinigungspflichten (siehe oben Punkt 2 und 5) nicht oder nur teilweise nachgekommen ist, so erhebt der Vermieter eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von:
Kühlanhänger 60,00 €
Schankwagen 120,00 €
Zapfanlage 10,00 €
Bierzeltgarnitur 10,00 €
Stehtisch 10,00 €
Stapelstuhl Weiß 5,00 €
7. Haftung und Haftungsausschuss ( Bei Anhängervermietung )
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die an der eingelagerten Ware entstehen, die durch Ausfall
des Aggregates auftreten. Der Mieter hat die Kühlung regelmäßig zu kontrollieren.
Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger in voller Höhe für den dem Vermieter entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schäden. Der Mieter haftet für die Reparaturkosten im Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängelast seines Fahrzeuges allein verantwortlich, sowie für Verkehrsverstöße aller Art. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Auch für Reifenschäden jeglicher Art, sowie für die Dichtheit des Aufbaues wird keine Haftung vom Vermieter übernommen.
Folgeschäden am Fahrzeug oder dem Ladegerät werden vom Vermieter nicht übernommen und somit ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Mindestalter
Der Fahrer des Zugfahrzeuges muss seit mindestens einem Jahr in Besitz einer gültigen
Fahrererlaubnis der Klasse 3 oder BE sein und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Der Führerschein mit Personalausweis ist vor der Anhängerübergabe vorzulegen.
9. Auslandsfahrten
Fahrten in benachbarte europäische Länder sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter
möglich.
10.Reservierung und Rücktritt
Die Reservierung der Mietgegenstände für einen bestimmten Termin ist verbindlich.
Bei vom Mieter veranlassten bzw. zu vertretenen Rücktritt vom Vertrag sind abhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Vermieter die folgenden Anteile der vereinbarten Mietkosten zu zahlen.
7 Tage vor Mietbeginn 80 % des Mietpreises
14 Tage vor Mietbeginn 60 % des Mietpreises
21 Tage vor Mietbeginn 40 % des Mietpreises
11.Schäden am Fahrzeug
Reparaturen darf der Mieter nur nach Absprache mit dem Vermieter ausführen lassen. Ohne Absprache oder absprachewidrig vorgenommene Veränderungen am Anhänger werden von einem Meisterbetrieb / einer Fachwerkstatt behoben. Die dabei anfallenden Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
12.Allgemeines
Der Mieter erhält die Mietgegenstände im ordnungsgemäßen und bei Anhängern im fahrbereiten Zustand.
Er verpflichtet sich, die Mietgegenstände inklusive aller Auf- und Anbauten pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zurückzugeben, wie er sie übernommen hat. Die Mietgegenstände werden bis zu Beginn der festgelegten Mietzeit am vereinbarten Ort an den Mieter übergeben. Bei einem Anhänger fährt der Mieter
das Fahrzeug selbst oder stellt und haftet für den Fahrer. Er ist dafür verantwortlich, dass der jeweilige Fahrer eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzt. Vor der Fahrzeugübernahme erhält der Vermieter Einsicht in den Führerschein und Personalausweis des Mieters / Fahrers.
Der Vermieter darf nur zum Zweck der Vermietung ein Foto oder eine Kopie des Führerscheins oder des
Personalausweises machen.
13. Betrieb, Wartung, Störung
Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln und immer gegen Diebstahl zu sichern.
Bei Anhängern ist die im Kfz-Schein angegebene Nutzlast einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter voll für den entstandenen Schaden. Bei Störungen oder Schäden ist sofort der Vermieter persönlich oder fernmündlich zu benachrichtigen. Der Vermieter bestimmt dann,
was zu geschehen hat.
Gibt der Mieter selbst irgendwelche Anweisung, die zu Kosten führen, so hat er diese selbst zu tragen. Alle Unfälle, Störungen oder sonstige Schäden sind den Vermieter nochmals bei Rückgabe anzuzeigen. In der Winterzeit ist vor Fahrtantritt darauf zu achten, eventuell entstandene Eisplatten und Schnee vom Dach zu entfernen.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke finden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie schon gedacht hätten.
15. Gerichtsstand
Sofern rechtlich zulässig, ist für sämtliche Streitigkeiten und unabhängig vom jeweiligen Streitwert aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag das Amtsgericht Bergedorf sachlich und örtlich zuständig.
Kirchwerder / Sande den 17.01.2022
Thomas Diedrichs
Marco Sommer
Carsten Gladiator